Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Helmut M*****,
2.) Helmut M*****, beide vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Versicherung*****, vertreten durch Dr. Alfred Thewanger, Dr. Helmut Lenz, Dr. Günther Grassner und Dr. Edgar Mühlböck, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 16.Jänner 1992, GZ 6 R 149/91-13, womit infolge Berufung der klagendenParteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.März 1991, GZ 8 Cg 121/90-7 , teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob13/92 - Oberster Gerichtshof, 03 Juli 1992
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes im Ausspruch über die Abweisung des Klagebegehrens der erstklagenden Partei wiederhergestellt wirdDie erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.271,60 bestimmten Prozeßkosten erster Instanz, die mit S 16.690,59 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 31.069,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Zwischen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
