Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lendl als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1, 143, zweiter Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 5. Februar 1992, GZ 20 Vr 5111/91-44, und die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr. Bassler, sowie des verteidigers Dr. Soyer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os49/92-10 (11Os50/92-1... - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 1992
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Den Berufungen und Beschwerden wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde der am 20. April 1970 geborene Angeklagte Manfred W***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1, 143, zweiter Fall, StGB und des verbrechens der Erpressung nach dem § 144 Abs 1 StGB shculdig erkannt. Die Geschwornen hatten die an sie gemäß dem § 312 Abs 1 StPO gerichteten Hauptfragen nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach dem Verbrechen der Erpressung jeweils stimmeneinhellig bejaht, letztere mit der Einschränkung, daß die Zahl der Angriffe und der Gesamtbetrag der jeweils abgenötigten Geldbeträge nicht mehr feststellbar sei, und d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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