Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Hölzl und Dr.Gerhard Dengscherz in der Arbeitsrechtssache der Klägerin Ute P*****, Sonderkindergärtnerin, *****, vertreten durch *****Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Josef Krainer, Graz, Burg, dieser vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wegen S 132.842,90 sA, infolge Rekurses beider Streitteile gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Feber 1992, GZ 8 Ra 80/91-13, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.Juli 1991, GZ 34 Cga 55/91-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA124/92 - Oberster Gerichtshof, 17 Juni 1992
Spruch
Beiden Rekursen wird teilweise Folge gegeben.Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, der hinsichtlich des Zuspruches von S 59.300 samt Stufenzinsen durch das Erstgericht unberührt bleibt, wird in seinem übrigen Umfang aufgehoben und insoweit in der Sache selbst durch Teilurteil erkannt. Dieses hat unter Einbeziehung der unbekämpften Teile des Ersturteiles zu lauten:1. Die Klageforderung besteht mit S 73.542,90 samt 4 % Zinsen seit 1.1.1991 zu Recht.2.Die Gegenforderung von S 10.425,60 besteht nicht zu Recht.3.Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin S 73.542,90 samt 4 % Zinsen seit 1.1.1991 zu zahlen.Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.Entscheidungsgründe:Die Klägerin ist Vertragsbedienstete der Beklagten; sie ist als Sonderkindergärtnerin in der Kinderstation des Landessonderkrankenhauses Graz beschäftigt und hat dort behinderte Kinder heilpädagogisch zu betreuen. Auf ihr Dienstverhältnis findet das Landesgesetz vom 18.Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vo...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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