Entscheidungstext 4Ob10/92 - Oberster Gerichtshof, 16 Juni 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob10/92

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P.D***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei N***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Helmut Renner und Dr.Nikolaus Topic-Matutin, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 450.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23.Oktober 1991, GZ 3 R 224/91-29, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2.Mai 1991, GZ 4 Cg 421/89-23, teilweise abgeändert wurde (Revisionsinteresse S 400.000), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob10/92 - Oberster Gerichtshof, 16 Juni 1992

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 100.740 (darin enthalten S 16.790 Umsatzsteuer) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 60.095 (darin enthalten S 8.349 Umsatzsteuer und S 10.000 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens abzüglich der Kosten eines angenommenen Kostenrekurses in der Höhe von S 3.169,60 (darin enthalten S 361,60 Umsatzsteuer und S 1.000 Barauslagen), sohin den Betrag von S 56.925,40, binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile betreiben Reinigungsunternehmen. Nachdem die Klägerin den Zuschlag für die Reinigungsarbeiten für die Landeskrankenanstalten Salzburg erhalten hatte, richtete die Beklagte am 22.11.1989 an den Landeshauptmann von Salzburg ein Schreiben folgenden Inhaltes:

"Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!

In der Beilage überreichen wir eine Fotokopie aus den NÖN, verbunden mit der Frage:

Wi...

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