Entscheidungstext 7Ob561/92 - Oberster Gerichtshof, 11 Juni 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob561/92

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef S*****, vertreten durch Dr. Ernst F. Mayr und Dr. Christoph Rittler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegner 1.) Gemeinde G*****, 2.) Johann S*****, beide vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen gerichtlicher Berichtigung von Grundgrenzen, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10.Jänner 1992, GZ. 3 a R 464/91-30, womit der Antrag des Rekurswerbers auf Berichtigung des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. Oktober 1991, GZ. 3 a R 464/91-28, abgewiesen wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob561/92 - Oberster Gerichtshof, 11 Juni 1992

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewi...

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