Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes Rene B*****,vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 21. Bezirk (Magistrat der Stadt Wien), Am Spitz 1, 1210 Wien, als Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, infolge Revisionsrekurses des Vaters Friedrich B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Jänner 1992, GZ 44 R 1126/91-157, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 4. November 1991, GZ 1 P 53/74-153, abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 3Ob525/92 - Oberster Gerichtshof, 10 Juni 1992
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die für den Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Wirkung vom 1. September 1991 von S 1.950,-- auf S 1.200,-- herabgesetzt werden.Danach zu Unrecht ausbezahlte Beträge sind von den noch nicht ausbezahlten Vorschüssen einzubehalten.Begründung:Der Vater, der noch für die 1982 geborene Tochter Andrea zu sorgen hat, wurde mit Beschluß vom 17. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
