Entscheidungstext 1Ob532/92 - Oberster Gerichtshof, 20 Mai 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob532/92

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Beatrix K*****, geboren am 24. Jänner 1980, wegen Rückgabe der Minderjährigen, infolge Revisionsrekurses des Vaters Sandor K*****, vertreten durch Dr. Georg Gorton, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 10.Jänner 1992, GZ 1 R 4/92-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 4.Dezember 1991, GZ 1 P 109/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob532/92 - Oberster Gerichtshof, 20 Mai 1992

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Die am 24.Jänner 1980 in Siofok, Ungarn, geborene Minderjährige ist die eheliche Tochter des Antragstellers (im folgenden Vater) und der Eva K***** (im folgenden Mutter), die am 18.Jänner 1979 in Leipzig die Ehe schlossen. Der Vater ist ungarischer Staatsbürger, die Mutter deutsche Staatsbürgerin; das Kind besitzt die deutsche und die ungarische Staatsbürgerschaft.

Die Eltern wohnten mit dem Kind bis 30.Juni 1985 in Siofok, dann zog die Mutter mit dem Kind nach Szentendre (St.Andrä) bei Budapest. Die Ehe der Eltern wurde mit ...

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