Entscheidungstext 12Os32/92-6 - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os32/92-6

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Massauer, Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 29. November 1991, GZ 38 Vr 1804/90-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os32/92-6 - Oberster Gerichtshof, 14 Mai 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 3.Mai 1950 geborene Siegfried K***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in den Ja...

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