Entscheidungstext 13Os44/92-6 - Oberster Gerichtshof, 06 Mai 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os44/92-6

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus W***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.Feber 1992, GZ 26 Vr 1.459/91-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os44/92-6 - Oberster Gerichtshof, 06 Mai 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Rechtliche Beurteilung...

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