Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl und Dr.Theodor Zeh (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Isidor W*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Februar 1992, GZ 5 Rs 20/92-82, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.Dezember 1991, GZ 47 Cgs 55/91-75, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10ObS86/92 - Oberster Gerichtshof, 28 April 1992
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Das Erstgericht wies im dritten Rechtsgang abermals das auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Tag der Antragstellung gerichtete Klagebegehren ab. Es gel...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 10ObS22/90; - Oberster Gerichtshof, 06 Februar 1990
- Rechtssätz RS0040586 - Oberster Gerichtshof, 03 September 1975
ERWÄHNT von
