Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika Z*****, vertreten durch Dr. Christoph Raabe, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 138.995,12 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. November 1991, GZ 14 R 176/91-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. Mai 1991, GZ 28 Cg 20/90-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob14/92 - Oberster Gerichtshof, 24 April 1992
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.658,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin nahm ihren damaligen Ehegatten vor dem Bezirksgericht Hietzing auf monatliche Unterhaltszahlungen von S 10.500 ab 1. Jänner 1987 in Anspruch; diese Klage wurde an das Bezirksgericht Donaustadt überwiesen. Bei der Verhandlungstagsatzung vom 25. Jänner 1989 schlossen die Streitteile vor diesem Gericht einen als "Teilvergleich" benannten Vergleich, mit dem sich der (dort) Beklagte verpflichtete, der Klägerin vom 1. Februar 1989 an einen monatlichen Unterhalt von 29 % seines Nettoeinkommens jeweils im vorhinein bei fünftägigem Respiro - den Unterhalt für Feber 1989 bis längstens 30. April 1989 - zu leisten sowie unaufgefordert die Gehaltsabrechnungen seines Dienstgebers jeweils für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Darauf schränkte die Klägerin ihr Begehren auf Kostenersatz ein. Nachdem die Parteien eine außergerichtliche Einigung über die Prozeßkosten in Aussicht gestellt hatten, erstreckte das Prozeßgericht die Verhandlungstagsatzung auf den 30. März 1989. Zu dieser Tagsatzung erschien nur der Klagevertreter, der dort die Einholung einer (ergänzenden) Lohnauskunft für den Zeitra...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob52/82 - Oberster Gerichtshof, 23 März 1983
- Rechtssätz RS0049912 - Oberster Gerichtshof, 30 März 1979
ERWÄHNT von
