Entscheidungstext 11Os14/92-8 - Oberster Gerichtshof, 14 April 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os14/92-8

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 14.April 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Georg S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Georg S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 23.Oktober 1991, GZ 18 Vr 569/91-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os14/92-8 - Oberster Gerichtshof, 14 April 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO hat der Angeklagte die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Georg S***** des Verbrechens des...

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