Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Roman Merth (Arbeitgeber) und Henrike Blatterer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna P*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 1991, GZ 12 Rs 159/90-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. Oktober 1990, GZ 5 Cgs 163/89-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10ObS129/91 - Oberster Gerichtshof, 07 April 1992
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daà sie zu lauten haben:"1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin vom 1.11.1989 an eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaà zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht.2. Der beklagten Partei wird aufgetragen, der Klägerin vom 1.11.1989 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 5.000 S monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Rechtskraft fällig gewordenen vorläufigen Zahlungen binnen vierzehn Tagen, die weiteren an den Monatsersten im vorhinein.3. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschlieÃlich 907,12 S Umsatzsteuer mit 5.442,72 S bestimmten Kosten erster Instanz, die einschlieÃlich 503,04 S Umsatzsteuer mit 3.018,24 S bestimmten Kosten der Berufung und di...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
