Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 287.400,--, Rente und Feststellung (Gesamtstreitwert S 564.000,--) infolge Revisionen der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5.November 1991, GZ 5 R 114/91-25, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und des auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 21.Februar 1991, GZ 13 Cg 262/89-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob9/92 - Oberster Gerichtshof, 01 April 1992
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben, die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.Begründung:Am 12.10.1986 gegen 15,15 Uhr fuhr der griechische Staatsbürger Alekos S***** mit einem PKW Marke Ford Taunus 1,6 l auf der A 2 von Graz Richtung Wien. Infolge eines Reifenplatzers geriet das Fahrzeug im Ortsgebiet von N***** über die doppelte Sperrlinie und stieß mit dem vom Kläger gelenkten PKW VW 132 mit dem amtlichen Kennzeichen ***** zusammen. Durch diesen Unfall wurde die Gattin des Klägers, Aloisia M*****, getötet. Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren nicht eingeleitet, das gegen Alekos S***** eingeleitete wurde nach § 90 Abs. 1 StPO eingestellt. Der PKW Ford Taunus wurde jedenfalls nach dem 3.10.1985 nach Österreich eingebracht. Am Tag des Unfalles war an diesem Fahrzeug das Kennzeichen "MA-VL 305" angebracht. Es fehlte aber die TÜV-Plakette und das Stadtsiegel.Der Kläger begehrt aus ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 5Ob599/83; - Oberster Gerichtshof, 28 Juni 1983
- Rechtssätz 1Ob38/87; - Oberster Gerichtshof, 21 Oktober 1987
- Rechtssätz RS0081378 - Oberster Gerichtshof, 26 April 1978
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ERWÄHNT von
