Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Adele P*****, vertreten durch Dr.Johannes Hock sen. und Dr.Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Erwirkung von Handlungen infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 6.November 1990, GZ R 580/90-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 10.Juli 1990, GZ C 318/90-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob521/92 - Oberster Gerichtshof, 25 März 1992
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.Begründung:Das Erstgericht gab dem auf Feststellung der Mietrechte der klagenden Gesellschaft an dem im Haus der Beklagten gelegenen Geschäftslokal (bisher Videothek) und Verschaffung des ungehinderten Zuganges zu diesem Geschäftslokal gerichteten Klagebegehren statt. A...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0038908 - Oberster Gerichtshof, 05 Februar 1969
- Rechtssätz 7Ob701/86; - Oberster Gerichtshof, 26 November 1986
ERWÄHNT von
