Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Hiroki N*****, geboren am 27.März 1979, und Reiko N*****, geboren am 19. Juni 1983, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Takao N*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11.Dezember 1991, GZ 47 R 873/91-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 21.Oktober 1991, GZ 2 P 74/91-10, bestätigt wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 3Ob538/92 - Oberster Gerichtshof, 11 März 1992
Spruch
Dem ao. Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird1.) in seinem die Abweisung des Antrages des Vaters auf Einräumung eines Besuchsrechtes betreffenden Teil bestätigt;2.) teilweise dahin abgeändert, daß als vorläufige Maßnahme der Mutter die Obsorge über beide Kinder bis zur endgültigen Obsorgeentscheidung zugewiesen wird;3.) im übrigen ebenso wie in diesem Umfang auch der erstgerichtlich...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0047773 - Oberster Gerichtshof, 14 Dezember 1977
- Rechtssätz 4Ob1540/92; - Oberster Gerichtshof, 28 April 1992
ERWÄHNT von
