Entscheidungstext 4Ob114/91 - Oberster Gerichtshof, 25 Februar 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob114/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****Verein *****, vertreten durch Dr.Peter Raits und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Bausparkasse registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vormals Allgemeine Bausparkasse der Volksbanken reg.GenmbH, Wien 9., Liechtensteinstraße 111-115, vertreten durch Dr.Heinz Giger und Dr.Stephan Ruggenthaler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 410.000) infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. Dezember 1990, GZ 2 R 182/90-21, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 21.Juni 1990, GZ 37 Cg 11/88-16, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob114/91 - Oberster Gerichtshof, 25 Februar 1992

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es einschließlich seines unbekämpft gebliebenen Teils zu lauten hat:

"1. Die Beklagte ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgendes zu unterlassen:

a) Mitarbeiter oder Geschäftsleitungen der einzelnen Banken des Volksbankensektors zu gesetzwidrigen Methoden der Kundenwerbung anzuleiten, indem sie diese auffordert, durch Verletzung des Bankgeheimnisses oder des Datenschutzgesetzes festzustellen, welche Kunden der einzelnen Volksbanken bei einem Mitbewerber der Beklagten Bausparer sind, und zwar insbesondere durch Verwertung von Informationen über EDV-mäßig registrierte Bauspareinzahlungen solcher Personen an Mitbewerber der Beklagten mittels Dauerauftrages, Einziehungsauftrages oder über Zahlscheineinzahlungen solcher Bausparer an Mitbewerber der Beklagten, und sodann mit diesen Kunden auf den Abschluß eines Bausparvertrages mit der Beklagten abzielende Kontakte aufzunehmen und Bausparverträge abzuschließen;

b) mit Personen, die nicht Bausparer der Beklagten sind, auf den Abschluß eines Bausparvertrages abzielende Kontakte aufzunehmen und Bausparverträge abzuschließen, wenn diese Personen durch Verletzung des Bankgeheimnisses oder des Datenschutzgesetzes identifiziert wurden, und zwar insbesondere dadurch, daß die persönlichen Daten von Kunden einer österreichischen Volksbank durch die betreffende Volksbank selbst oder in deren Auftrag der Beklagten übermittelt wurden.

2. Die Beklagte ist schuldig, die noch vorhandenen Prospekte Beilage 2 binnen 14 Tagen von den Empfängern zurückzufordern sowie den Empfängern dieser Prospekte binnen 14 Tagen nach Rechtskraft schriftlich den Spruch dieses Urteils zur Kenntnis zu bringen.

3. Das Mehrbegehren

a) der Beklagten zu untersagen, Mitarbeiter oder Geschäftsleitungen der einzelnen Banken des Volksbankensektors aufzufordern, '......oder zu diesem Zweck der Beklagten Mitteilungen über solche Personen zu machen',

b) sowie den Kläger zu ermächtigen, den Spruch des über diese Klage ergehenden Urteils binnen drei Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in zwei Samstagausgaben der "Neuen Kronen-Zeitung", österreichweit erscheinende Ausgabe, im Textteil mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt sowie fett gedruckten Prozeßparteien veröffentlichen zu lassen, wird abgewiesen".

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 185.435,10 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanz (davon S 29.255,85 Umsatzsteuer und S 9.900 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Das Bauspargeschäft wird in Österreich von vier Bausparkassen betrieben, nämlich der Beklagten, der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützige registrierte GenmbH (im folgenden kurz "Bausparkasse Wüstenrot"), der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH und der S-Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen. Jede dieser vier Bausparkassen arbeitet mit bestimmten Kreditunternehmungen (Banken), mit denen sie in vertraglichen Beziehungen steht, zusammen: die S-Bausparkasse mit dem gesamten Sparkassensektor, die Raiffeisen Bausparkasse mit den einzelnen Raiffeisenbanken und der Raiffeisen-Zentralbank, die Beklagte mit dem Volksbankensektor und die Bausparkasse Wüstenrot mit diversen Großbanken und der Postsparkasse (PSK).

Die Volksbanken Österreichs haben zwei eigene Rechenzentren, und zwar für den O...

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