Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Arnold Walter Johann Friedrich K***** u.a. wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Arnold Walter Johann Friedrich K*****, Manfred Alois S***** und Hubert K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 23.Oktober 1991, GZ 35 Vr 2212/90-100, sowie über die Beschwerde des Angeklagten K***** gegen den gemäß § 494 a Abs. 7 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 12Os165/91 - Oberster Gerichtshof, 20 Februar 1992
Spruch
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das gefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen der Angeklagten wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 erster Fall StGB (Punkt I. des Urteilssatzes) und in den sie betreffenden Strafaussprüchen sowie ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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