Entscheidungstext 12Os166/91 - Oberster Gerichtshof, 20 Februar 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os166/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Claudia E***** wegen des Verbrechens nach §§ 12 StGB, 12 Abs. 1 SuchtgiftG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 11.September 1991, GZ 19 Vr 319/91-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os166/91 - Oberster Gerichtshof, 20 Februar 1992

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwere wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Ve...

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