Entscheidungstext 13Os121/91 - Oberster Gerichtshof, 18 Dezember 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os121/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zarko J***** und Nasta J***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Oktober 1991, GZ 10 Vr 1934/91-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os121/91 - Oberster Gerichtshof, 18 Dezember 1991

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Zarko J***** und Nasta J***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch n...

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