Entscheidungstext 13Os116/91 - Oberster Gerichtshof, 18 Dezember 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os116/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef B***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 und 13 FinStrG sowie des Finanzvergehens nach dem § 303 Abs. 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 8. August 1989, GZ 34 b Vr 275/89-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os116/91 - Oberster Gerichtshof, 18 Dezember 1991

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des teils vollendeten, teils versuchten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG sowie des Finanzvergehens nach dem § 33 Abs. 2 lit a FinStrG

(Punkt 1.und 2. des Urteilsa...

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