Entscheidungstext 6Ob20/91 - Oberster Gerichtshof, 28 November 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob20/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Herbert Hübel, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Siegfried R*****, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen S 2,100.000,-- samt Nebenforderungen, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. Oktober 1991, AZ 3 R 244/91 (ON 31), womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 12. September 1991, GZ 14 Cg 133/90-23, in seinem Punkt 3 bestätigt wurde und der Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen Punkt 4 des genannten Beschlusses zurückgewiesen wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob20/91 - Oberster Gerichtshof, 28 November 1991

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründu...

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