Entscheidungstext 7Ob610/91 - Oberster Gerichtshof, 14 November 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob610/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Unterbringungssache des Elias M*****, Landesnervenkrankenhaus, infolge Revisionsrekurses des Patientenanwaltes Mag. Helmut DIETL vom Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle Hall, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26. September 1991, GZ 1 b R 161/91-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall vom 23. August 1991, GZ Ub 544/91-8, bestätigt wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob610/91 - Oberster Gerichtshof, 14 November 1991

Spruch

Der Revisionsrekurs des Patientenanwaltes wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der seit 1987 insgesamt schon 11mal in einer geschlossenen Anstalt untergebrachte Revisionsrekurswerber leidet an einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie mit sekundärem Alkoholabusus. Derzeit ist sein Zustand relativ gut kompensiert. Die letzte Behandlungsserie mit ...

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