Entscheidungstext 7Ob614/91 - Oberster Gerichtshof, 14 November 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob614/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei STADT LINZ, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer und Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Pils, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. Juli 1991, GZ 19 R 95/91-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 26. April 1991, GZ 9 C 1994/90i-9, bestätigt wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 7Ob614/91 - Oberster Gerichtshof, 14 November 1991

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewies...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen