Entscheidungstext 10ObS313/91 - Oberster Gerichtshof, 12 November 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10ObS313/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Reinhard Horner (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1991, GZ 31 Rs 95/91-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.Jänner 1991, GZ 7 Cgs 88/90-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 10ObS313/91 - Oberster Gerichtshof, 12 November 1991

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die zwischen der Klägerin und dem Versicherten Karl K***** am 14.6.1947 geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes St.Pölten vom 8.6.1967, 1 Cg 58/67, aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Sowohl mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 25.6.1969 als auch mit Urteil des Bezirksgerichtes Montafon in Schruns vom 16.4.1984 wurden Unterhaltsbegehren der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten (den Versicherten) rechtskräftig abgewiesen. Im Jänner 1985 erklärte sich der Versicherte bereit, der Klägerin nunmehr freiwillig einen Unterhalt zu bezahlen, damit sie nach seinem Tode abgesichert sei. Der Sohn der Klägerin verfaßte daraufhin eine maschinschriftliche Unterhaltsvereinbarung des Inhalts, daß sich der Versicherte verpflichtete, ab 1.1.1985 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.000 an die Klägerin zu leisten. Am 22.1.1985 unterfertigten die Klägerin und der Versicherte diese Vereinbarung vor dem Bezirksgericht St.Pölten, bei dem zu G 87/85 die ...

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