Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf R***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Rudolf R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3.Juli 1991, GZ 35 Vr 3384/88-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 11Os114/91 - Oberster Gerichtshof, 05 November 1991
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Juni 1932 geborene Rudolf R***** des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0097649 - Oberster Gerichtshof, 06 November 1970
- Rechtssätz RS0098869 - Oberster Gerichtshof, 08 Januar 1953
- Rechtssätz RS0098692 - Oberster Gerichtshof, 30 Januar 1957
ERWÄHNT von
