Entscheidungstext 1Ob581/91 - Oberster Gerichtshof, 30 Oktober 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob581/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** VERSICHERUNG*****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Mag. Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Theresia H*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Ingeborg Reuterer, Rechtsanwalt, Wien 1., Friedrichstraße 2, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Eva H*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob581/91 - Oberster Gerichtshof, 30 Oktober 1991

Spruch

Die Wiederaufnahmsklage wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Im wiederaufzunehmenden Verfahren hatte die klagende Partei gegen die beklagte Verlassenschaft das Mietverhältnis über die Wohnung Wien 1., S*****, unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs.2 Z 5 MRG für den 31. März 1989 aufgekündig...

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