Entscheidungstext 3Ob109/91 - Oberster Gerichtshof, 23 Oktober 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob109/91

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf R*****, vertreten durch Dr.Monika Holzinger, Rechtsanwältin in Braunau, wider die beklagten Parteien 1. mj.Gerhard R***** und 2. mj.Rudolf R***** und vertreten durch ihre Mutter Franziska H*****, die Mutter vertreten durch Dr.Hans Estermann und Dr.Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 35 EO, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 19.März 1991, GZ R 64/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wildshut vom 20. November 1990, GZ C 731/90v-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob109/91 - Oberster Gerichtshof, 23 Oktober 1991

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teiles zu lauten hat:

"Das Klagebegehren auszusprechen, daß der Anspruch der Beklagten aus dem am 2.6.1980 vor dem Kreisgericht Ried im Innkreis zu 3 Cg 169/80 abgeschlossenen Vergleich auf Bezahlung eines Unterhaltsbetrages von 33.500 S sA, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Wildshut mit Beschluß vom 18.11.1983, E 1817/83, die Exekution bewilligt hat, erloschen sei, wird abgewiesen. Der Kläger hat d...

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