Entscheidungstext 5Ob92/91 - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob92/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin GEMEINNÜTZIGE ***** Siedlungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, gegen die Antragsgegner 1.) Hermann W*****, und 2.) Thomas O*****, beide ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 14 Abs. 3 und 4 WGG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 27. Juni 1991, GZ R 188/91-6, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 17. Dezember 1990, GZ Msch 126/90-3, aufgehoben wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob92/91 - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1991

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der Parteien auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. ***** Baufläche mit dem Wohnhaus ***** gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen.

Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 65,22 pro m2 in der Zeit vom 1. Februar 1991 bis 31. Jänner 2001 zu erhöhen.

Das Vorbringen rechfertigt den Schluß, daß das Verfahre...

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