Entscheidungstext 5Ob540/91 - Oberster Gerichtshof, 17 September 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob540/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 12.Dezember 1987 verstorbenen Oskar Ernst O*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Albert R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr.Wilfried Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 4.April 1991, GZ 22 R 115/91-55, womit der Rekurs des erbserklärten Erben Albert R***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10.Jänner 1991, GZ 2 A 534/87-49, zurückgewiesen wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob540/91 - Oberster Gerichtshof, 17 September 1991

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird die Sachentscheidung über den Rekurs des erbserklärten Erben Albert R***** aufgetragen.

Begr...

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