Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Csaba M***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Rita F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 17.Juni 1991, GZ 18 Vr 633/91-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr. Wasserbauer und des Verteidigers Mag. Dr. Simonfay, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os91/91 - Oberster Gerichtshof, 17 September 1991
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Der Berufung wird nicht Folge gegeben.Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Csaba M***** enthaltenden Urteil wurde die am 7.November 1967 geborene Rita F***** des Verbrechens des gewerbs...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 10Os180/86; - Oberster Gerichtshof, 24 Februar 1987
- Rechtssätz 10Os10/84; - Oberster Gerichtshof, 17 April 1984
- Rechtssätz RS0091058 - Oberster Gerichtshof, 20 Dezember 1977
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ERWÄHNT von
