Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.August 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf E***** wegen des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs. 2 erster und dritter Fall SGG sowie einer anderen strafbaren Handlung (1.) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie
(2.) über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (zu 1.) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19. April 1991, GZ 34 b Vr 2231/90-44, und (zu 2.) gegen den in derselben Hauptverhandlung gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 16Os41/91 (16Os42/91) - Oberster Gerichtshof, 30 August 1991
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werdenA. das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut den Pkten 1.1...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
