Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wider die beklagten Parteien 1. Margarethe D***** und 2. Josef D***** vertreten durch Dr.Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen S 2,432.713 sA, infolge Revision (richtig Revision und Rekurs) der klagenden Partei und Revision und Rekurs (richtig Rekurs) der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30. April 1990, GZ 4 R 50, 51/90-92, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 23. Jänner 1990, GZ 8 Cg 300/87-75, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob527/91 (3Ob528/91) - Oberster Gerichtshof, 28 August 1991
Spruch
Keinem der Rechtsmittel wird Folge gegeben.Die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Entscheidungsgründe:Die klagende Partei begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Betrages von - Einschränkung AS 375 - 3,5 Millionen Schilling. Es handle sich hiebei um den von Josefa S*****, der Schwester der Erstbeklagten, an sie abgetretenen Schenkungspflichtteil nach ihrer am 17.3.1986 verstorbenen Mutter Christine ***** M*****. Die Erblasserin habe mit den Übergabsverträgen vom 16.10.1954 und 17.12.1957 ihre Hälfteanteile an den Liegenschaften ***** (R*****gut) ***** sowie die Liegenschaften ***** (T***** G*****alpe) der Erstbeklagten, ihrer älteren Tochter, übergeben, während Josefa S***** seitens ihrer Mutter bzw der beiden Beklagten - der Zweitbeklagte ist der Ehegatte der Erstbeklagten - lediglich ein Betrag von S 563.000 zugekommen sei, der nur bis zu einem Teilbetrag von S 500.000 auf ihren Pflichtteilsanspruch angerechnet werden könne, da darin auch im Rahmen der Unterhaltspflicht getragene Schul-, Internats- und Bekleidungskosten enthalten seien. Auf Grund der zwischen den Beklagten bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft, durch die ihm die Hälfte der der Erstbeklagten übergebenen Liegenschaften zugekommen sei, hafte auch der Zweitbeklagte zumindest mit dem gemeinschaftlichen Vermögen. In der Tagsatzung vom 12.12.1988 (AS 164) schränkte die klagende Partei ihr Begehren hinsichtlich des Zweitbeklagten im Hinblick auf die Veräußerung übernommener Liegenschaften durch die Beklagten dahin ein, daß dieser den Klagebetrag nur bei Exekution in seinen Hälfteant...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
