Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan P*****, vertreten durch Dr. Johann Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** VERSICHERUNGS-AG, ***** vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 206.851,86 sA und Feststellung (Streitwert S 30.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. April 1991, GZ 14 R 34/91-24, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Dezember 1990, GZ 11 Cg 713/90-17, teils bestätigt teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob22/91 - Oberster Gerichtshof, 25 Juli 1991
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei Kosten des Berufungsverfahrens von S 4.602,40 (darin S 632,40 an Umsatzsteuer und S 808,-- an Barauslagen) und Kosten des Revisionsverfahrens von S 2.040,12 (darin S 340,02 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 206.851,86 sA sowie die Feststellung, daß diese ihm für alle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 12. November 1988, die durch Leistungsverzögerung entstanden seien, hafte. Der Kläger sei bei der beklagten Partei kollisionskaskoversichert gewesen; seine Selbstbeteiligung betrage 5 %. Am 12. November 1988 sei der Kläger mit seinem PKW in W***** bei einer Geschwindigkeit ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
