Entscheidungstext 7Ob21/91 - Oberster Gerichtshof, 25 Juli 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob21/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska F*****, vertreten durch Dr. Herbert Hillebrand und Dr. Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei V*****, Allgemeine Versicherungs-AG, W*****, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch und Dr. Paul Bauer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 2,5 Mill. s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. Jänner 1991, GZ 4 R 260/90-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Mai 1990, GZ 41 Cg 74/89-19, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob21/91 - Oberster Gerichtshof, 25 Juli 1991

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Zwischenurteil dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 40.791,60 (darin S 6.798,20 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 84.469,20 (darin S 4.078,20 USt. und S 60.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin schloß bei der Beklagten (vor dem 4.9.1988) eine Bündelversi...

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