Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz Peter W***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde des Angeklagten Adolf I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Feber 1991, GZ 3 a Vr 9605/90-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 13Os63/91 (13Os64/91) - Oberster Gerichtshof, 24 Juli 1991
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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