Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika O*****, vertreten durch Dr. Werner Kuffarth, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte ParteiProf. Dr. Friedrich R*****, vertreten durch DDr. Horst Spuller, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 192.500,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 28. November 1989, GZ 1 R 196/89-68, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Juni 1989, GZ 16 Cg 138/85-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 8Ob557/90 - Oberster Gerichtshof, 11 Juli 1991
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Klägerin hat dem Beklagten die mit S 8.029,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 1.338,30 Ust) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 5. Juli 1979 verstorbenen Paula Maria K***** haben die Klägerin hinsichtlich einer Hälfte des Nachlasses ,der nunmehrige Beklagte als Erbe seiner während des Verfahrens verstorbenen, zunächst geklagten Ehefrau Irmtraud R***** hinsichtlich eines Viertels und Ingeborg K***** ebenfalls hinsichtlich eines Viertels des Nachlasses die Erbserklärung abgegeben.Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin die Veruteilung des (nach Änderung der Parteienbezeichnung) nun Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von S 192.500,--, in eventu erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens oder an die Verlassenschaft zu Handen des Gerichtskommisärs; hilfsweise beantragte sie die Feststellung, daß die...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
