Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** reg.Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Volkmar Schicker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Franz K***** und 2. Dr.Ilse K*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Schachner und andere, Rechtsanwälte in Melk, wegen 720.497,18 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.September 1990, GZ 3 R 90/90-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 26.Jänner 1990, GZ 3 Cg 182/89-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob504/91 - Oberster Gerichtshof, 10 Juli 1991
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 21.630 S (darin 3.605 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Beklagten kauften im November 1982 von der klagenden Partei als Wohnungseigentumsorganisatorin Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft und vereinbarten zugleich mit den übrigen Käufern die Begründung des Wohnungseigentums an einer bestimmten Wohnung. In dem Kaufvertrag wurde vereinbart, daß die Käufer...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0016377 - Oberster Gerichtshof, 20 Januar 1977
- Rechtssätz RS0033336 - Oberster Gerichtshof, 31 Dezember 1955
- Rechtssätz RS0022464 - Oberster Gerichtshof, 26 April 1972
ERWÄHNT von
