Entscheidungstext 1Ob642/90 - Oberster Gerichtshof, 05 Juni 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob642/90

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Gartner, Dr.Thomas Furherr, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Hannelore K*****, 2) Klaus K*****, beide vertreten durch Dr.Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen 207.664,50 S sA (Revisionsinteresse der klagenden Partei 46.681 S, der beklagten Parteien 160.983,50 S, jeweils sA), infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.April 1990, GZ 11 R 39/90-50, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.November 1989, GZ 3 Cg 89/85-39, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 10.Jänner 1990, GZ 3 Cg 89/85-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob642/90 - Oberster Gerichtshof, 05 Juni 1991

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben, die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Walter P*****, ein Mitarbeiter der klagenden Partei, schlug den Beklagten, die ein ausschließlich aus natürlichen Materialien hergestelltes "Biohaus" errichten wollten, ein Haus in Pyramidenform (Pyramidenhaus) vor. Nach mehreren Besprechungen und Zusammenkünften, an denen zuletzt auch der Geschäftsführer der klagenden Partei teilnahm, beauftragte die klagende Partei den Architekten Mag.Werner B*****, Pläne für ein Pyramidenhaus zu erstellen. Der Architekt entwarf entsprechende Pläne, Entwürfe und Handskizzen und stellte hiefür der klagenden Partei 44.253 S in Rechnung. Die Erstbekla...

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