Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Jänner 1991, GZ 11 Vr 937/90-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 15Os37/91 - Oberster Gerichtshof, 02 Mai 1991
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 26 Jahre alte Rein...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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