Entscheidungstext 6Ob519/91 - Oberster Gerichtshof, 11 April 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob519/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** B***** H*****, dieser vertreten durch Dr. ***** Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei P***** K*****, vertreten durch Dr. ***** Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 123.000 S sA und Feststellung (Streitwert 30.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgericht Linz als Berufungsgerichtes vom 8. November 1990, GZ 6 R 138/90-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 22. Jänner 1990, GZ 4 Cg 3/90-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob519/91 - Oberster Gerichtshof, 11 April 1991

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 13.960,80 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 2.326,80 S Umsatzsteuer) und die mit 17.471,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.245,30 Umsatzsteuer und 10.000 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 6. August 1988 fuhr der Beklagte mit seinem fünfjährigen Wallach "Angelo" (im folgenden Pferd) zu einem Dressurreitturnier und nahm dabei die damals 14-jährige Klägerin und ihre Freundin, die sich erstmals ein Reitturnier ansehen wollten, mit. Die Klägerin war M...

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