Entscheidungstext 1Ob526/91 - Oberster Gerichtshof, 20 März 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob526/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Stefanie P*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Joachim Leupold, Rechtsanwalt in Irdning, wider den Antragsgegner Ernst P*****, wegen gesonderter Wohnungnahme, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 12. Februar 1991, GZ R 74/91-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Irdning vom 31. Dezember 1990, GZ F 1/90-2, bestätigt wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 1Ob526/91 - Oberster Gerichtshof, 20 März 1991

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die Sachentscheidung über den Antrag aufgetragen.

Begründung:

Beim Erstgericht ist infolge Klage d...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen