Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Hubert und Annemarie T*****, und vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, gegen den Antragsgegner Franz O*****, vertreten durch Dr. Dietrich Hafner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wegen Bewilligung einer Annahme an Kindesstatt, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. August 1990, GZ R 477/90-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 9. Juli 1990, GZ 1 Nc 3/90-12, abgeändert wurde, folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob509/91 - Oberster Gerichtshof, 20 März 1991
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.Der angefochtene und der erstgerichtliche Beschluß werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.Begründung:Mit Adoptionsvertrag vom 8.11.1989 hat der ***** Landwirt Franz O***** die Ehegatten Hubert T*****, und Annemarie T*****, beide Landarbeiter, an Kindesstatt angenommen. Mit dem am gleichen Tag errichteten, von der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt abhängigen übergabsvertrag hat Franz O***** seinen präsumtiven Adoptivkindern den ihm gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb je zur Hälfte übergeben.In einem vom Adoptivvater und den Adoptivkindern am 15.1.1990 gemeinsam gestellten Antrag, die Annahme an Kindesstatt zu bewilligen, wird ausgeführ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
