Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefine P*****, vertreten durch Dr.Dieter Wille, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Kurt R*****, vertreten durch Dr.Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 18.Juni 1990, GZ R 379/90-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 22.Feber 1990, GZ 3 C 50/90-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob584/90 - Oberster Gerichtshof, 20 März 1991
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Rechtliche BeurteilungBegründung:Sowohl zur Frage des Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG als auch zu der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 3Ob625/83; - Oberster Gerichtshof, 11 Januar 1984
- Rechtssätz 7Ob598/84; - Oberster Gerichtshof, 20 Juni 1984
ERWÄHNT von
