Entscheidungstext 3Ob584/90 - Oberster Gerichtshof, 20 März 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob584/90

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefine P*****, vertreten durch Dr.Dieter Wille, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Kurt R*****, vertreten durch Dr.Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 18.Juni 1990, GZ R 379/90-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 22.Feber 1990, GZ 3 C 50/90-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob584/90 - Oberster Gerichtshof, 20 März 1991

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Sowohl zur Frage des Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG als auch zu der ...

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