Entscheidungstext 11Os22/91 - Oberster Gerichtshof, 19 März 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os22/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann J***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27.Dezember 1990, GZ 7 Vr 249/90-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os22/91 - Oberster Gerichtshof, 19 März 1991

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entsche...

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