Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann J***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27.Dezember 1990, GZ 7 Vr 249/90-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 11Os22/91 - Oberster Gerichtshof, 19 März 1991
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entsche...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
