Entscheidungstext 8Ob513/91 - Oberster Gerichtshof, 07 März 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob513/91

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Wolfgang S*****,

2.) Dipl.Ing. Wilfried S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Anton Gradischnig, Dr. Peter Gradischnig und Dr. Gerhard Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Dr. Annelies F*****, vertreten durch Dr. Roland Zika, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen Einwilligung in einen Kaufvertrag (Streitwert S 1,802.000) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6. Dezember 1990, GZ 1 R 208/90-17, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. Mai 1990, GZ 23 Cg 370/89-10, aufgehoben wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob513/91 - Oberster Gerichtshof, 07 März 1991

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Berufungsgerichtes wird aufgehoben.

In der Sache selbst wird zu Recht erkannt: Die Entscheidung des Erstgerichtes wird wiederhergestellt.

Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit S 147.658,77 (einschließlich S 46.040 an Gerichtsgebühren und S 17.603,45 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Willibald F*****, der Vater der Beklagten, bot den Klägern am 17. Dezember 1979 seine Liegenschaft EZ ***** ***** zum Kauf an. Das Anbot war mit 31. Dezember 1989 befristet. Am 19. Dezember 1979 schlossen Willibald F***** und die Kläg...

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