Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf M***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 2.Oktober 1990, GZ 15 Vr 282/90-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 15Os2/91 - Oberster Gerichtshof, 07 Februar 1991
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 32-jährige Rudolf M***** der Verbrechen (zu 1) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und (zu 2) des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen (zu 3) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Ab...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0098377 - Oberster Gerichtshof, 19 November 1963
- Rechtssätz RS0106295 - Oberster Gerichtshof, 30 Mai 1974
- Rechtssätz RS0099178 - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1963
ERWÄHNT von
