Entscheidungstext 15Os2/91 - Oberster Gerichtshof, 07 Februar 1991

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.15Os2/91

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf M***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 2.Oktober 1990, GZ 15 Vr 282/90-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 15Os2/91 - Oberster Gerichtshof, 07 Februar 1991

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 32-jährige Rudolf M***** der Verbrechen (zu 1) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und (zu 2) des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen (zu 3) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Ab...

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