Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann K***, Angestellter, Wien 12., Längenfeldgasse 68/7/4, vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** V***, Wien 4., Schwindgasse 5,
vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., wegen Insolvenz-Ausfallgeld (S 14.672,80 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.September 1990, GZ 31 Rs 154/90-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.Mai 1990, GZ 22 Cgs 1501/90-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 9ObS17/90 - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1990
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Kläger hat die Revisionskosten selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Mit rechtskräftigem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.3.1988, 16 Cga 3687/87-12, wurde der frühere Arbeitgeber des Klägers verpflichtet, diesem an Entgelt- und Schadenersatzansprüchen aus dem am 9.2.1987 aufgelösten Arbeitsverhält...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
