Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus und Christa W*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Linz vom 30.Mai 1989, GZ 34 b Vr 2122/88-62 und 63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os137/90 (13Os138/90) - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1990
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Gründe:Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz wurde den Eheleuten Markus und Christa W*** (ua) angelastet, das Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SGG dadurch begangen zu haben, daß sie den bestehenden Vorschriften zuwider insgesamt 29 Gramm Heroin mit einem Diacethylmorphingehalt von mindestens 6,9 %, dh mindestens 2 Gramm reines Heroin, im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter und Markus W*** weitere 2 Gramm Heroin allein, mithin Suchtgift in einer großen Menge durch Verkauf an Dritte in Verkehr setzten. Neben anderen Tathandlungen wurde ihnen vorgeworfen, Anfang 1988 in Pasching/OÖ dem Andreas K*** insgesamt 3 Gramm Heroin in drei Teilmengen um je ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
