Entscheidungstext Okt35/90 - Oberster Gerichtshof, 17 Dezember 1990

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.Okt35/90

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch den stellvertretenden Vorsitzenden Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden sowie durch seine weiteren Mitglieder Kommerzialräte Dr. Bauer, Hon.Prof.DDr. Dittrich, Dkfm. Dr. Grünwald, Mag. Kinscher, Dr. Lettner und Dr. Placek in der Kartellrechtssache des Antragstellers Ö*** A***, Wien 4, Prinz

Eugenstraße 20-22, wider die Antragsgegnerin M*** A*** GesmbH, Klagenfurt, Ernst Diez-Straße 3, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Empfehlung infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 4. April 1990, Kt 1286/89-19, den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext Okt35/90 - Oberster Gerichtshof, 17 Dezember 1990

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Anträge des österreichischen Arbeiterkammertages zurückgewiesen werden.

Begründung:

Die Antragsgegnerin zeigte mit Eingabe vom 30. 6. 1989 vorsorglich die mit ihren Händlern geschlossenen Verträge unter Vorlage eines Vereinbarungsmusters gemäß §§ 13 Abs 2, 20 KartG 1988 (im folgenden nur als "KartG" bezeichnet) als allfällige Vertriebsbindungen an. Diese Verträge enthalten insbesondere folgende Regelungen:

"3.1 Dem Händler wird das nachstehende Verkaufsgebiet zugewiesen: ....

3.3 Der Importeur ist berechtigt, das dem Händler zugewiesene Verkaufsgebiet jederzeit mit sofortiger Wirkung zu ändern, bzw. selbst Firmen als M***-Händler in diesem Verkaufsgebiet zu autorisieren, wenn sich der Marktantei...

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